Stipendienrichtlinien der Marion Dönhoff-Stiftung

Die Marion Dönhoff-Stiftung vergibt Stipendien gemäß § 2 (Stiftungszweck) ihrer Satzung und gemäß den folgenden Richtlinien:

  1. Die Auswahl der Stipendiaten erfolgt auf der Grundlage der folgenden, beim Stiftungsvorstand einzureichenden Unterlagen:
    • Lebenslauf
    • Beschreibung des Arbeitsvorhabens
    • Beantragte Dauer des Stipendiums (1 oder 2 Monate)
    • Referenzen
    • Angabe des Zeitpunktes der Inanspruchnahme des Stipendiums
    • Angabe des Kontos des Stipendiaten oder einer Vertrauensperson
      Die Beantragung eines Stipendiums ist unabhängig vom Lebensalter, der Fachrichtung des Studiums, dem akademischen Grad oder dem Gebiet der Kunst und Wissenschaft, auf dem der Antragsteller bereits tätig ist. Der Antragsteller hat den Gedanken der Präambel der Satzung Rechnung zu tragen unter besonderer Berücksichtigung des Stiftungsziels (§2 der Satzung).Entscheidendes Kriterium bei der Auswahl der Stipendiaten ist die Beschreibung des satzungsgemäßen Arbeitsvorhabens auf der Basis der eingereichten Unterlagen.
  2. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Beratung wird die Auswahl der Stipendiaten von den 6 Mitgliedern des Vorstands der Marion Dönhoff-Stiftung getroffen. Hierbei wird den Gedanken der Präambel der Satzung Rechnung getragen unter besonderer Berücksichtigung des Stiftungsziels der Völkerverständigung zwischen Deutschen und Bürgern Osteuropas, insbesondere in Polen und Ungarn, sowie in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, sowie der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.
  3. Nach einem Beschluss erhält der Antragsteller entweder ein Ablehnungsschreiben oder einen Bewilligungsbescheid. Aus dem Bescheid geht die Höhe und die Dauer des gewährten Stipendiums und die Zahlungsmodalität hervor.
  4. Von dem gewährten Stipendium sind alle im Zusammenhang mit der Durchführung des geplanten Arbeitsvorhabens entstehenden Kosten zu bestreiten.
  5. Der Stipendiat muss innerhalb von zwei Monaten nach Inanspruchnahme des Stipendiums einen Abschlussbericht vorlegen, in welchem er über das Ergebnis seiner Tätigkeit berichtet.
  6. Eine wiederholte Stipendienzusage ist nur in einem vom Stipendiaten begründeten Ausnahmefall möglich. Dieser Fall wird von den 6 Mitgliedern des Vorstands geprüft und entschieden.
  7. Das Stipendium kann aberkannt und bereits gezahlte Leistungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Stipendiat die vorstehenden Bedingungen nicht einhält.